Ist ein Garten mitvermietet, darf der Mieter diesen im Rahmen des so genannten vertragsgemäßen Gebrauchs nutzen, das heißt sich dort aufhalten und den Garten auch gestalten. So darf der Mieter hier beispielsweise ein Planschbecken aufstellen, ein Spielhaus für Kinder errichten, im üblichen Umfang Blumen pflanzen oder einen Komposthaufen anlegen.
Stellt der Mieter aber ein – auf Platten und Kies stehendes – massives Holzschwimmbecken im Garten auf, geht dies schnell über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und kann verboten sein, wie das Amtsgericht München (Az. 472 C 16138/18) entschied. Eine solche, auf Dauer angelegte bauliche Veränderung sei vom Vermieter nur zu dulden, wenn dies weder eine Substanzverletzung noch eine ästhetische Beeinträchtigung hervorrufe. Der Mieter habe zudem bei seiner konkreten Gartengestaltung auch das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot zu beachten.
Vorliegend hatte der Mieter das Schwimmbecken unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu seiner Nachbarin errichtet und dort in direkter Blickflucht von deren Terrasse. Das Amtsgericht München wertete dies sowohl als ästhetische Beeinträchtigung, als auch als Verstoß gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, da eine Platzierung im hinteren Bereich des Grundstücks ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Richter verurteilten den Mieter daher zur vollständigen Beseitigung des Schwimmbeckens.
Mieter sollten sich also zunächst mit ihrem Vermieter abstimmen, rät der Mieterverein, bevor sie bauliche Maßnahmen vornehmen, die zudem mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind. (dmb)